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Musées Cantonaux, 4350 2016/3 2/7
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Aigle: die Rhone als Grenzfluss

Flüsse prägen die Gestaltung eines Lebensraums, aber auch das Leben der Menschen, die in der Nähe leben.
Flüsse prägen die Gestaltung eines Lebensraums, aber auch das Leben der Menschen, die in der Nähe leben.

Flussanrainer bauen ihre Existenz in der Nähe des Gewässers auf und müssen sich an die Veränderungen, die mit einer Überschwemmung einhergehen, anpassen. Dies trifft auch auf die Walliser zu, die am Rhoneufer leben, denn man ist auf den Fluss angewiesen, um Anbaugebiete zu bewässern, das Vieh zu tränken und um zu fischen. Im Wallis sind die Menschen gezwungen, sich mit der Rhone zu arrangieren, denn der Grossteil der Anbauflächen befindet sich in der Talebene und nicht an den Hängen, die viel zu trocken sind. Neben ihrer wirtschaftlichen spielt die Rhone auch eine politische Rolle, nämlich durch ihre Funktion als Grenze. Sie scheidet die Gebiete der Ufergemeinden des Wallis und bildet ab 1536 von Saint-Maurice bis zum Genfersee die Grenze zwischen dem Wallis und Bern und ab 1803 zwischen dem Wallis und dem Waadtland. Diese Grenze ist allerdings nicht starr, da sich der Flusslauf unter anderem während der Kleinen Eiszeit verändert hat.

Durch die Verschiebung des Flussbetts kann es vorkommen, dass eine Gemeinde Ackerland gewinnt oder verliert; mitunter gelangt sogar ein Teil ihres Territoriums auf die andere Uferseite. Dieser Umstand führt zwangsläufig zu Konflikten zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Die Flussanrainer versuchen daher, den Fluss zu kontrollieren oder zumindest seine Schwankungen zu begrenzen, mit dem Ziel, ihre Anbau- und Weideflächen zu erhalten oder sogar zu vergrössern. Dazu bauen sie Dämme, sogenannte Barrieren, die entweder defensiv oder offensiv angelegt sind. Im ersten Fall werden die Dammbauten parallel zur Strömung gebaut, um die Uferlinie vor Erosion zu schützen. Im zweiten Fall sind die Barrieren senkrecht zur Strömung ausgerichtet, um die Rhone gegen das andere Ufer abzulenken. Das Hauptaugenmerk der Walliser liegt auf dem Ausbau von Weiden und Ackerflächen. Um dieses Ziel zu erreichen, kämpfen sie sowohl gegen die Rhone als auch gegen benachbarte Ufergemeinden. Aus diesem Grund entstehen zwischen den Gemeinschaften von Riddes und Martinach immer wieder neue Konflikte. Dabei ist anzumerken, dass beim Bau von Barrieren immer im eigenen Interesse gehandelt wird und das von den Behörden untersagte Errichten von offensiven Barrieren ignoriert wird. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts findet jedoch ein Sinneswandel statt, der zu dem Wunsch nach mehr Zusammenarbeit führt. Ab 1833 geht die Sicherung der Rhone in die Zuständigkeit des Kantons Wallis über.

Die Eindämmung der Rhone durch die Errichtung offensiver Barrieren führt nicht nur auf lokaler Ebene zu Konflikten. So kommt es bereits 1536 zwischen dem Wallis und Bern zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit Dämmen entlang der Rhone, insbesondere zwischen der Berner Gemeinde Bex und der Walliser Gemeinde Massongex. Wie im Fall der Flussanrainer im Wallis scheinen das Wallis und Bern es vorzuziehen, ihre eigenen Interessen zu vertreten, statt einen Konsens zu suchen. Die Gemeinden, ob unter walliserischer oder bernischer Herrschaft, sind bemüht, das ihnen zur Verfügung stehende Ackerland zu schützen oder zu erweitern. Bern und das Wallis hingegen kämpfen um die Herrschafts- und Gerichtsbarkeitsrechte. Es handelt sich daher in beiden Fällen um territoriale Konflikte. Im Laufe der Jahrhunderte setzen sich die Streitigkeiten über den Verlauf der Grenze zwischen den beiden Staaten fort. Diese Meinungsverschiedenheiten werden mehrmalig durch ein Schiedsverfahren beigelegt und führen zu Rechtsgeschäften, die die Grenzen zwischen den beiden Territorien festlegen. In einem 1760 verabschiedeten Gesetz zur Bestimmung der Grenze bei der Rhone einigen sich die Vertreter von Bern und Wallis schliesslich darauf, dass all diese Konflikte hätten vermieden werden können, wenn bereits zu Beginn ihrer Nachbarschaft ein genauer Plan der Rhone ausgearbeitet worden wäre. Dies ist ab jenem Zeitpunkt der Fall.

AEV, AV, 45/7 

 

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